Mitteilungsblatt Nordheim
Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)
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Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu
Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 23.06.2015 – 07.07.2015
Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim
Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu
(Entschädigungssatzung)
Aufgrund der §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 u.V.m. den §§ 4 und 19 der Gemeinde-(GemO) i.d.F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu am 01.06.2015 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:
§ 1
Aufwandsentschädigung für Mitglieder
der Verbandsversammlung
- Die Mitglieder der Verbandsversammlung mit Ausnahme des Verbandsvor-sitzenden erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung sowie für sonstige Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes die außerhalb der Sitzung liegen eine Aufwandsentschädigung.
- Die Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung beträgt 45,00 €
je Sitzung. - Die Aufwandsentschädigung für sonstige Tätigkeiten in Ausübung des Amtes beträgt bei zeitlicher Inanspruchnahme von bis
zu 6 Stunden 45,00 €
zu mehr als 6 Stunden 60,00 €
§ 2
Aufwandsentschädigung für den
Verbandsvorsitzenden
- Der Verbandsvorsitzende erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von 585,00 €
Daneben wird keine weitere Aufwandsentschädigung nach § 1 gewährt.
Die Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden umfasst die Wegstreckenentschädigung für Fahrten innerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinden. - Der stellvertretende Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 3. Die Monatsbeträge der Aufwandsentschädigung werden jeweils nachträglich bezahlt. Sie sind im Falle der Erkrankung und des Urlaubs längstens 3 Monate weiter zu zahlen.
§ 3
Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinden erhalten ehrenamtlich Tätige neben den Aufwandsentschädigungen nach § 1 und 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwandsentschädigungen vom 16.07.1991 außer Kraft.
Brackenheim, 01.06.2015
gez.
Rolf Kieser, Bürgermeister
Verbandsvorsitzender