Startseite> Amtliche Bekanntmachungen> Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu

Mitteilungsblatt Nordheim

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 23.06.2015 – 07.07.2015

Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beim
Zweckverband Wirtschaftsförderung Zabergäu
(Entschädigungssatzung)

 

Aufgrund der §§ 5 Abs. 3, 13 Abs. 6 und 16 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) i.d.F. vom 16.09.1974, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 u.V.m. den §§ 4 und 19 der Gemeinde-(GemO) i.d.F. vom 24.07.2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu am 01.06.2015 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:

 

§ 1

Aufwandsentschädigung für Mitglieder
der Verbandsversammlung

 

  1. Die Mitglieder der Verbandsversammlung mit Ausnahme des Verbandsvor-sitzenden erhalten anstelle des Ersatzes ihrer Auslagen für die Teilnahme an den Sitzungen der Verbandsversammlung sowie für sonstige Tätigkeiten in Ausübung ihres Amtes die außerhalb der Sitzung liegen eine Aufwandsentschädigung.

  2. Die Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung beträgt                           45,00 €
    je Sitzung.

  3. Die Aufwandsentschädigung für sonstige Tätigkeiten in Ausübung des Amtes beträgt bei zeitlicher Inanspruchnahme von bis
    zu 6 Stunden                                                                                        45,00 €
    zu mehr als 6 Stunden                                                                       60,00 €

 

 § 2

 Aufwandsentschädigung für den
Verbandsvorsitzenden

 

  1.  Der Verbandsvorsitzende erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung von                           585,00 €
    Daneben wird keine weitere Aufwandsentschädigung nach § 1 gewährt.
    Die Aufwandsentschädigung für den Verbandsvorsitzenden umfasst die Wegstreckenentschädigung für Fahrten innerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinden.

  2. Der stellvertretende Verbandsvorsitzende erhält eine Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 3. Die Monatsbeträge der Aufwandsentschädigung werden jeweils nachträglich bezahlt. Sie sind im Falle der Erkrankung und des Urlaubs längstens 3 Monate weiter zu zahlen.

 

 

§ 3

Reisekostenvergütung

 

 Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinden erhalten ehrenamtlich Tätige neben den Aufwandsentschädigungen nach § 1 und 2 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Aufwandsentschädigungen vom 16.07.1991 außer Kraft.

 

Brackenheim, 01.06.2015                                                               

gez.

Rolf Kieser, Bürgermeister
Verbandsvorsitzender

instagram