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Mitteilungsblatt Nordheim

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Zweckverbandssatzung „Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung“

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 24.06.2015 – 08.07.2015

Die Städte und Gemeinden Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Lauffen a.N., Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, alle Landkreis Heilbronn, sowie die Gemeinde Kirchheim a.N., Landkreis Ludwigsburg, haben am 16.06.2015 die Verbandssatzung zur Gründung des Zweckverbands „Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung“ mit Sitz in Lauffen am Neckar vereinbart. Die Verbandssatzung wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart genehmigt und die Genehmigung wurde am 19.06.2015 im Staatsanzeiger Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht.

 

Nachstehend wird die Zweckverbandssatzung öffentlich bekannt gemacht.

 

 Zum Betrieb einer Musikschule gründen die Gemeinden
Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Kirchheim a.N., Lauffen a.N., Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim
einen

 

Zweckverband

 

Aufgrund der §§ 5 und 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 6. September 1974 (GBI. S. 408) und allen seinen Änderungen vereinbaren die in § 1 Absatz 1 dieser Satzung genannten Körperschaften nachstehende

 

Verbandssatzung

Präambel

Soweit in dieser Satzung Funktions- und Tätigkeitsbeschreibungen in männlicher Form verwendet werden, ist darunter auch die jeweilige weibliche Form zu verstehen. Zur Gewährleistung der besseren Lesbarkeit der Satzung wurde darauf verzichtet, in jedem Einzelfall beide Formen in den Text aufzunehmen.

 

 

§ 1 Verbandsmitglieder, Name und Sitz des Verbandes

Die Gemeinden Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Kirchheim a.N., Lauffen a.N., Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen und Talheim bilden einen Zweckverband unter dem Namen

Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung

mit Sitz in Lauffen am Neckar.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck

 

  1. Der Zweckverband hat die Aufgabe zur Förderung der Erziehung beizutragen. Der Satzungszweck wird durch den Betrieb einer Musikschule erreicht. Im Bereich der Verbandsmitglieder hat die Musikschule zur möglichst frühzeitigen Erschließung und Förderung musikalischer Fähigkeiten beizutragen. Dieser Aufgabe dienen sowohl die Früherziehung und Grundausbildung für Kinder und Jugendliche, als auch der weiterführende Unterricht, die Ausbildungsklassen und Musizierkreise. Die Musikschule soll durch Musikveranstaltungen das Kulturleben der Verbandsgemeinden bereichern.

  2. Der Verband erstrebt keinen Gewinn.

  3. Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, der Ablauf des Lehrbetriebs und der Schulbesuch richten sich nach der Schulordnung.

  4. Die Höhe der Unterrichtsentgelte richtet sich nach der Entgeltordnung.

 

§ 3 Organe

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsitzende.

 

§ 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

 

  1. Vertreter in der Verbandsversammlung sind die Bürgermeister der Verbandsgemeinden, bei ihrer Verhinderung ihre allgemeinen Stellvertreter oder ein beauftragter Bediensteter nach § 53 Absatz 1 Gemeindeordnung.

  2. Der Stimmenanteil des jeweiligen Verbandsmitgliedes entspricht dem prozentualen Anteil der von ihm im Vorjahr geleisteten Verbandsumlage. Die Stimme jedes Verbandsmitglieds kann nur einheitlich abgegeben werden.

  3. Soweit vorhanden, entsendet der Förderverein der Musikschule einen weiteren Vertreter mit beratender Stimme.

  4. Der Schulleiter gehört der Verbandsversammlung mit beratender Stimme an.

 

 

§ 5 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

 

  1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle ihr durch Gesetz oder diese Satzung übertragenen Angelegenheiten. Insbesondere beschließt sie über:

 

          a) Wahl des Verbandsvorsitzenden und seines Stellvertreters sowie 
               des Verbandsrechners

           b) Änderung der Verbandssatzung

           c) Erlass von Satzungen

           d) Erlass der Haushaltssatzung (einschließlich des Haushalts- und
                des Stellenplans)

           e) Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des
                Verbandsvorsitzenden und des Verbandsrechners

           f) Erlass einer Entgeltordnung und einer Schulordnung

          g) Einstellung, Vergütung und Entlassung des Musikschulleiters

          h) Bewilligung von über-und außerplanmäßigen Ausgaben über
               5.000 €

           i) Entscheidung über die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder

           j) Gewährung von Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen

           k) Auflösung des Zweckverbandes

           l) Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (§14)

 

§ 6 Geschäftsgang

 

  1. Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.

  2. Für die Beschlussfassung gelten die Vorschriften des GKZ und der Gemeindeordnung (GemO) sinngemäß, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  3. Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

  4. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Änderung der Verbandssatzung bedürfen der Mehrheit von mindestens 2/3 der Stimmen aller Stimmberechtigten.

  5. Die Verbandsversammlung wird schriftlich mit einer Ladefrist von mindestens einer Woche durch den Verbandsvorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

  6. Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch einen vom Verbandsvorsitzenden zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind innerhalb eines Monats den Mitgliedern der Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen.

  7. Die Vertreter der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Die Höhe der Entschädigung ist durch Satzung zu regeln.

 

 

§ 7 Verbandsvorsitzender

 

  1. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf je 5 Jahre gewählt. Zum Verbandsvorsitzenden und zum Stellvertreter sind die gesetzlichen Vertreter der Verbandsmitglieder wählbar. Scheiden sie vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so endet auch ihr Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter und es findet für den Rest ihrer Amtszeit eine Neuwahl statt.

  2. Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und vertritt den Zweckverband. Er bereitet die Sitzungen vor und vollzieht ihre Beschlüsse.

  3. Soweit für Angelegenheiten des Zweckverbandes nicht die Verbandsversammlung zuständig ist, obliegen die Geschäfte dem Verbandsvorsitzenden.

  4. Der Verbandsvorsitzende ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Zweckverbandes.

  5. Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.

  6. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer außerordentlichen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.

  7. Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig und erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist durch Satzung zu regeln.

  8. Zur Durchführung seiner Aufgaben einschließlich der Kassengeschäfte des Zweckverbandes bedient sich der Verbandsvorsitzende einer Geschäftsstelle.

 

§ 8 Verbandsrechner

 

  1. Für die Besorgung des Haushalts-, Kassen-und Rechnungswesens des Zweckverbandes wählt die Verbandsversammlung einen Verbandsrechner.

  2. Der Verbandsrechner erhält eine Vergütung, deren Höhe die Verbandsversammlung festlegt.

 

 

§ 9 Musikalische Leitung, Lehrkräfte

 

  1. Für die musikalische Leitung des Zweckverbands wird eine hauptamtliche musikpädagogische Fachkraft und bei Bedarf ein Stellvertreter bestellt.

  2. Neben der Erteilung von Musikunterricht obliegt dem Leiter insbesondere,

          a) im organisatorischen Bereich:

              1.   die Festsetzung und Koordination der Arbeits- und
                     Stundenpläne,

              2.   die Unterbreitung von Vorschlägen für die Auswahl, Einstellung
                     und Verpflichtung von Lehrkräften,

              3.   die Öffentlichkeitsarbeit, Bildungswerbung und Pflege der
                     Kontakte zu den Eltern und den musikalischen Vereinen der
                     Verbandsmitglieder,

              4.   die Organisation und Abrechnung der Lehrveranstaltungen,

              5.   den musikalischen Ausbau und Weiterentwicklung der
                    Musikschule,

              6.   das Aufstellen von Statistiken, Analysen und Planungen als
                    aussagekräftige Entscheidungsgrundlagen,

 

            b) im pädagogischen Bereich:

                1.   die Aufsicht über die Lehrkräfte,

                2.   die Beaufsichtigung von Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen,

                3.   die Einarbeitung und Fortbildung der Lehrkräfte,

                4.   die pädagogische Auswertung sowie Statistiken und Analysen,

                5.   die musikpädagogische Forschung und Entwicklung zur
                      Förderung der Qualität der Musikschule,

                6.   die Pflege der fachlichen Beziehungen zu benachbarten
                       Musikschulen und zu den überörtlichen Stellen und
                       Einrichtungen der Musikerziehung.

 

       3. Weitere Lehrkräfte der Musikschule werden bei Bedarf
            hauptberuflich, ansonsten auf nebenberuflicher, nebenamtlicher
            oder Honorarbasis beschäftigt.

 

 

§ 10 Unterrichtserteilung, Unterrichtsräume

 

  1. Die Lehr- und Unterrichtserteilung erfolgt in der Regel dezentral bei den einzelnen Verbandsmitgliedern. Wenn Bedarf besteht, können auch in weiteren Kommunen Lehrveranstaltungen abgehalten werden. Hierüber wird mit den Verbandsgemeinden eine Vereinbarung geschlossen.

  2. Bei seltenen Instrumenten kann eine Zusammenfassung der Schüler erfolgen.

  3. Die Verbandsmitglieder stellen dem Zweckverband für den Lehr- und Unterrichtsbetrieb geeignete Räumlichkeiten samt Einrichtung kostenlos zur  Verfügung. Außerdem leihen die Verbandsgemeinden die in ihrem Besitz befindlichen Musikinstrumente und das sonstige Unterrichtmaterial dem Zweckverband.

 

 

§ 11 Wirtschaftsführung

 

  1. Für die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes gelten die Vorschriften gem. §18 GKZ.

  2. Zur Durchführung des Haushalts-, Kassen -und Rechnungswesens des Zweckverbandes werden die Verwaltungseinrichtungen der Stadt Lauffen am Neckar in Anspruch genommen. Die entstehenden Kosten werden vom Zweckverband über die Abrechnung einer Verwaltungsleihe ersetzt.

 

§ 12 Deckung des Finanzbedarfs

 

  1. Der Zweckverband erhebt von den Teilnehmern und Schülern, beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten, Unterrichtsentgelte nach einer Entgeltordnung.

  2. Soweit die Einnahmen aus den Unterrichtsentgelten, den Staatszuweisungen und sonstigen Zuwendungen den Finanzbedarf nicht decken, werden die Restkosten (Abmangel) entsprechend den durch die jeweilige  Mitgliedsgemeinde in Anspruch genommenen Jahreswochenstunden, aufgeteilt.

          Maßgeblich für die Ermittlung der Jahreswochenstunden ist das 
          abzurechnende Kalenderjahr.

 

Auf 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November des Jahres ist jeweils ein Viertel des voraussichtlichen Umlageanteils fällig. Die Schlusszahlung wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Jahresrechnung angefordert und ist sofort zur Zahlung fällig.

 

      3. Zur Finanzierung der nicht durch Eigenmittel, Zuweisungen und
          Zuschüsse gedeckten jährlichen Investitionen des
          Vermögenshaushalts (Anschaffungs-und Herstellungskosten) leisten
          die Mitgliedsgemeinden eine Vermögensumlage. Umlagemaßstab
         -der Vermögensumlage ist der in Absatz 2 festgesetzte Schlüssel.

 

 

§ 13 Öffentliche Bekanntmachung

 

Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes erfolgen in den amtlichen Bekanntmachungsorganen der Verbandsmitglieder auf deren Kosten.

 

§ 14 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern

 

  1. Ein Mitglied kann seine Mitgliedschaft im Zweckverband aus wichtigem Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verbandsvorsitzenden beenden. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft zum Ende des Kalenderjahres in dem die Erklärung abgegeben wurde.

  2. Ein Mitglied scheidet aus dem Zweckverband aus, wenn es seine Verpflichtungen aufgrund dieser Satzung nicht nachkommt und die Verbandsversammlung den Ausschluss mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt.

  3. Scheidet ein Mitglied aus dem Zweckverband aus, so werden ihm die bisher eingebrachten Sachen nicht vergütet oder entschädigt. Sie verbleiben vollständig beim Zweckverband.

 

§ 15 Auflösung des Zweckverbandes


  1. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Zweckverbandes ist die Zustimmung aller Verbandsmitglieder erforderlich.

  2. Bei einer Auflösung des Verbandes werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Zweckverbandes aufgeteilt, soweit diese nicht auf andere Rechtsträger übergehen, die die Verbandsaufgabe übernehmen.

  3. Maßstab für die Aufteilung ist der zuletzt geltende Umlagenschlüssel nach § 12 Absatz 2 dieser Satzung.

 

 

§ 16 Überleitungsbestimmungen

 

Der Zweckverband übernimmt die bisher in der Trägerschaft des Vereins Musikschule Lauffen a.N. und Umgebung e.V. befindliche Musikschule.

          

 

§ 17 Entstehung des Zweckverbandes

 

Der Zweckverband entsteht gem. § 8 II GKZ am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung und der Verbandssatzung.

 

 

       Für die Stadt Brackenheim

       gez. Herr Bürgermeister Kieser

       Für die Gemeinde Cleebronn

       gez. Herr Bürgermeister Vogl

       Für die Gemeinde Flein

       gez. Herr Bürgermeister Krüger

       Für die Stadt Güglingen

       gez. Herr Bürgermeister Dieterich

       Für die Gemeinde Kirchheim a.N.

       gez. Herr Bürgermeister Seibold

       Für die Stadt Lauffen a.N.

       gez. Herr Bürgermeister Waldenberger

       Für die Gemeinde Neckarwestheim

       gez. Herr Bürgermeister Dürr

       Für die Gemeinde Nordheim

       gez. Herr Bürgermeister Schiek

       Für die Gemeinde Pfaffenhofen

       gez. Bürgermeister Böhringer

       Für die Gemeinde Talheim

       gez. Bürgermeister Gräßle

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