Mitteilungsblatt Nordheim
Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)
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Öffentliche Verantaltungen in der Karwoche
Erfasst von: Görz, Bärbel | 27.03.2015 – 10.04.2015
Das Ordnungsamt weist auf folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage hin:
1. Am Karfreitag sind untersagt:
a. Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über
den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b. Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der
Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst,
Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
c. Öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen
Tages.
2. Öffentliche Sportveranstaltungen sind am Ostersonntag bis 11.00 Uhr
untersagt.
3. Öffentliche Tanzveranstaltungen einschließlich Tanzunterhaltungen
von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Gasträumen sind
am Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag während des ganzen
Tages untersagt.
tm