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Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

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Öffentliche Verantaltungen in der Karwoche

Erfasst von: Görz, Bärbel | 27.03.2015 – 10.04.2015

Das Ordnungsamt weist auf folgende Bestimmungen des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage hin: 

1.    Am Karfreitag sind untersagt:

       a.    Öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über 
              den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;

       b.    Sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der
              Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst,
              Wissenschaft oder Volksbildung dienen;

       c.    Öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen
              Tages. 

2.    Öffentliche Sportveranstaltungen sind am Ostersonntag bis 11.00 Uhr 
       untersagt.

3.    Öffentliche Tanzveranstaltungen einschließlich Tanzunterhaltungen 
       von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Gasträumen sind 
       am Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag während des ganzen 
       Tages untersagt.

tm

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