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Mitteilungsblatt Nordheim

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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplanes

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 14.01.2015 – 28.01.2015

Gemeinde:       Nordheim
Gemarkung:    Nordheim                   Umlegung:    “ Nordheim Süd-West III “

 

Bekanntmachung

über

 die Unanfechtbarkeit und das Inkrafttreten des Umlegungsplanes

 

Der Umlegungsplan, bestehend aus Umlegungskarte und Umlegungsverzeichnis, für das Umlegungsgebiet “Nordheim Süd-West III“, der durch Beschluss des Umlegungs-ausschusses vom 21.11.2014 aufgestellt wurde, ist am 13.01.2015 für die Flurstücke der Gemarkung Nordheim

 

1706, 1707,  1710,  1740,  1740/1,  Teil von 1891/1,  (hiervon eine nördliche Teilfläche mit 884 m²), 1892,  1894,  1896,  1898,  1902,  1904,  1906,  1908,  1910,  1912, 1914,  Teil von 1921 (hiervon eine östliche Teilfläche mit 699 m²), Teil von 2214 (hiervon eine östliche Teilfläche mit 508 m²),  2214/1,  2215/3, Teil von 2216 (hiervon eine östliche Teilfläche mit 63 m²),  Teil von 2218 (hiervon eine östliche Teilfläche mit 494 m²),  2218/1,  Teil von 2246 (hiervon eine östliche Teilfläche mit 31 m²),  Teil von 2246/1 (hiervon eine östliche Teilfläche mit 722 m²),  2247,  2248/1,  10334,  10384,  10385,  10386,  Teil von 10387 (hiervon eine südwestliche Teilfläche mit 94 m²),  10388,  10397,  10398  und Teil von 10442 (hiervon eine nordwestliche Teilfläche mit 243 m²)

 

unanfechtbar geworden.

 

Der Umlegungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

 

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 72 Abs. 1 Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) m.W.v. 26.11.2014, der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Diese Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann gemäß § 217 BauGB binnen sechs Wochen, vom Tage dieser Bekanntmachung an gerechnet, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Nordheim, Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, Bauamt, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.

Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart.

Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat gemäß § 224 BauGB keine aufschiebende Wirkung.

 

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 BauGB).

 

Nordheim, den 15.01.2015

 

Volker Schiek
Bürgermeister und Vorsitzender des Umlegungsausschusses

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