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Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

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Feuersicherheit bei Faschingsveranstaltungen

Erfasst von: Görz, Bärbel | 12.01.2015 – 17.02.2015

Die bei Faschingsveranstaltungen übliche Ausschmückung von Räumen bringt erfahrungsgemäß eine erhöhte Brandgefahr mit sich. Es wird daher auf nachstehende Vorsorgemaßnahmen hingewiesen:

1.     Zur Ausschmückung von Räumen dürfen nur schwer entflammbare
        Gegenstände verwendet werden.

2.     Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nicht in Reichweite
        der Besucher angebracht werden. Sie müssen von
        Beleuchtungskörpern, Heizkörpern und Heizleitungen soweit entfernt
        sein, dass sie sich nicht entzünden können.

 3.     Dekorationen aller Art müssen vom Fußboden mindestens 250 cm
         entfernt bleiben. Von Öfen und Rauchabzugsrohren müssen
         Ausschmückungsgegenstände aus Papier mindestens 1,00 m, sonstige
         schwer entflammbare Stoffe und Gegenstände mindestens 60 cm
         entfernt sein.

4.     Abgeschnittene Bäume und Pflanzenteile dürfen zur Ausschmückung
        nur im grünen Zustand verwendet werden.

 5.     Verkleidungen und Dekorationen von Decken, Wänden und Brüstungen
        mit leicht brennbaren Stoffen, sowie die Herstellung von Abtrennungen
        aus solchen Stoffen ist unzulässig.

 6.     Die Verwendung von offenem Licht und Feuer, von feuergefährlichen
         Stoffen und Flüssigkeiten oder verdichteten Gasen ist auf Bühnen und
         Szenenflächen unzulässig.

 7.     Die Abgabe, das Bereithalten und Mitführen von Luftballonen, die mit
         feuergefährlichen Gasen gefüllt sind, ist verboten.

 8.     Aufenthaltsräume im Untergeschoss müssen mindestens einen
         sicheren Ausgang, der direkt ins Freie führt, haben.

 9.     Die Flure, Rettungswege und Notausgänge sowie die Notbeleuchtung,
         die Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch
         Ausschmückungsgegenstände verstellt oder verhängt werden.
         Ausgänge dürfen nicht verschlossen sein.

10.   Überfüllte Räume sind bei Faschingsveranstaltungen besonders 
        gefährlich. Die für die Räume zugelassene Höchstpersonenzahl darf
        nicht überschritten werden. Beim Aufstellen der Tische und Stühle ist 
        auf ausreichende Fluchtwege zu achten. 

tm

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