Mitteilungsblatt Nordheim
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Feuersicherheit bei Faschingsveranstaltungen
Erfasst von: Görz, Bärbel | 12.01.2015 – 17.02.2015
Die bei Faschingsveranstaltungen übliche Ausschmückung von Räumen bringt erfahrungsgemäß eine erhöhte Brandgefahr mit sich. Es wird daher auf nachstehende Vorsorgemaßnahmen hingewiesen:
1. Zur Ausschmückung von Räumen dürfen nur schwer entflammbare
Gegenstände verwendet werden.
2. Ausschmückungsgegenstände aus Papier dürfen nicht in Reichweite
der Besucher angebracht werden. Sie müssen von
Beleuchtungskörpern, Heizkörpern und Heizleitungen soweit entfernt
sein, dass sie sich nicht entzünden können.
3. Dekorationen aller Art müssen vom Fußboden mindestens 250 cm
entfernt bleiben. Von Öfen und Rauchabzugsrohren müssen
Ausschmückungsgegenstände aus Papier mindestens 1,00 m, sonstige
schwer entflammbare Stoffe und Gegenstände mindestens 60 cm
entfernt sein.
4. Abgeschnittene Bäume und Pflanzenteile dürfen zur Ausschmückung
nur im grünen Zustand verwendet werden.
5. Verkleidungen und Dekorationen von Decken, Wänden und Brüstungen
mit leicht brennbaren Stoffen, sowie die Herstellung von Abtrennungen
aus solchen Stoffen ist unzulässig.
6. Die Verwendung von offenem Licht und Feuer, von feuergefährlichen
Stoffen und Flüssigkeiten oder verdichteten Gasen ist auf Bühnen und
Szenenflächen unzulässig.
7. Die Abgabe, das Bereithalten und Mitführen von Luftballonen, die mit
feuergefährlichen Gasen gefüllt sind, ist verboten.
8. Aufenthaltsräume im Untergeschoss müssen mindestens einen
sicheren Ausgang, der direkt ins Freie führt, haben.
9. Die Flure, Rettungswege und Notausgänge sowie die Notbeleuchtung,
die Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch
Ausschmückungsgegenstände verstellt oder verhängt werden.
Ausgänge dürfen nicht verschlossen sein.
10. Überfüllte Räume sind bei Faschingsveranstaltungen besonders
gefährlich. Die für die Räume zugelassene Höchstpersonenzahl darf
nicht überschritten werden. Beim Aufstellen der Tische und Stühle ist
auf ausreichende Fluchtwege zu achten.
tm