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Widerspruchsrecht bei Auskünften aus dem zentralen Meldeportal

Erfasst von: Werner, Tanja | 16.12.2014 – 30.12.2014

Widerspruchsrecht bei Auskünften aus dem zentralen Meldeportal

 

 

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund §29a Absatz 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden in Baden-Württemberg bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt.

 

Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an "Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen" erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentliche Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. §32a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden.

 

Wie kann das Widerspruchsrecht ausgeübt werden?

 

Von dem Widerspruchsrecht kann jederzeit durch schriftliche oder persönliche Mitteilung an die Meldebehörde Gebrauch gemacht werden, wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht im Internet über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein möglicher Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus.

 

Weitere Auskünfte erteilt Frau Büttner, Rathaus, Zimmer 2, Tel.: 07133/182-125 oder per E-Mail unter tanja.buettner@nordheim.de und Frau Zimmermann, Tel.: 07133/182-124 oder per E-Mail unter sandra.zimmermann@nordheim.de.

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