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Mitteilungsblatt Nordheim

Sonstige Bekanntmachungen (Archiv)

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Datenübermittlung an Religionsgesellschaften

Erfasst von: Werner, Tanja | 16.12.2014 – 30.12.2014

Widerspruchsrecht bei Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

Die Meldebehörde übermittelt an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetzes die in § 30 des Meldegesetzes  aufgeführten Daten der Mitglieder der Religionsgesellschaft. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährigen Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Familienangehörigen können gem. § 30 Abs. 2 MG verlangen, dass die Übermittlung der sie betreffenden Daten unterbleibt. Dies gilt nicht für die Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft benötigt werden. Von dem Widerspruchsrecht kann jederzeit durch Mitteilung an die Meldebehörde Gebrauch gemacht werden. Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn bereits früher eine entsprechende Erklärung abgegeben worden ist. Von dem Widerspruchsrecht kann jederzeit durch Mitteilung an die Meldebehörde (Rathaus, Zimmer 2) Gebrauch gemacht werden.

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