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Mitteilungsblatt Nordheim

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

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Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 15.12.2014 – 29.12.2014

Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt

 

Ö f f e n t l i c h e   B e k a n n t m a c h u n g

 

Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7)
Landkreis Heilbronn

 

Flurbereinigungsbeschluss
vom 05.12.2014

1. Das Landratsamt Heilbronn - untere Flurbereinigungsbehörde - ordnet
     hiermit die Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7) als
     vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungs-
     gesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.

     Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde Schwaigern,
     Gemarkung Stetten Teile der Gewanne Oberes Tal, Ob der Mühle,
     Geren, Oberer Mühlbach, Mühlgasse, Am alten Weg, Ziegelholz,
     Horktäle und Leinbach; sowie von der Gemeinde Schwaigern,
     Gemarkung Niederhofen Teile des Gewanns Tal gegen Stetten.
     Es wird mit einer Fläche von rd. 29 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist
     aus der Gebietskarte vom 05.12.2014 ersichtlich. Die Begründung und
     die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.

2.  An der Flurbereinigung sind beteiligt

      -  als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der
          zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die
          Teilnehmergemeinschaft.

      -  als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken
         sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet
         gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an
         der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.

    Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende
    Teilnehmergemeinschaft führt den Namen "Teilnehmergemeinschaft 
    der Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7)". Sie ist eine
    Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Schwaigern,
    Ortsteil Stetten.

 

3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat
     lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet -
     Schwaigern, Weststraße 1, 74193 Schwaigern zur Einsichtnahme für die
     Beteiligten aus.
     Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der 
     Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein.

4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind,
      aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten,
      werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim
      Flurneuordnungsamt anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der
      3-Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das
      Flurneuordnungsamt die bisherigen Verhandlungen und Fest-
      setzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts 
      muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs
      ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber
      die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt
      worden ist.

4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des
       Flurneuordnungsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die
       zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

       Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen
       dürfen nur mit Zustimmung des Flurneuordnungsamtes errichtet, 
       hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.

       Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder
       Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im
       Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das
       Flurneuordnungsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang,
       wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.

4.3  Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und
       Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Flurneuordnungsamtes
       beseitigt werden, andernfalls muss das Flurneuordnungsamt 
       Ersatzpflanzungen anordnen.

4.4  Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.3 genannten Vorschriften verstößt,
        kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

4.5  Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die
        Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
        sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot,
        Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.

 

5.      Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn erheben. Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt eingegangen sein.

Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.

 

gez. Bopp                                                                   DS
Amtsleiter

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