Mitteilungsblatt Nordheim
Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)
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Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt
Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 15.12.2014 – 29.12.2014
Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt
Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7)
Landkreis Heilbronn
Flurbereinigungsbeschluss
vom 05.12.2014
1. Das Landratsamt Heilbronn - untere Flurbereinigungsbehörde - ordnet
hiermit die Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7) als
vereinfachtes Verfahren nach § 86 Abs. 1 des Flurbereinigungs-
gesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) an.
Das Flurbereinigungsgebiet umfasst von der Gemeinde Schwaigern,
Gemarkung Stetten Teile der Gewanne Oberes Tal, Ob der Mühle,
Geren, Oberer Mühlbach, Mühlgasse, Am alten Weg, Ziegelholz,
Horktäle und Leinbach; sowie von der Gemeinde Schwaigern,
Gemarkung Niederhofen Teile des Gewanns Tal gegen Stetten.
Es wird mit einer Fläche von rd. 29 ha festgestellt. Seine Abgrenzung ist
aus der Gebietskarte vom 05.12.2014 ersichtlich. Die Begründung und
die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. An der Flurbereinigung sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der
zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die
Teilnehmergemeinschaft.
- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken
sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet
gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an
der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende
Teilnehmergemeinschaft führt den Namen "Teilnehmergemeinschaft
der Flurbereinigung Schwaigern-Stetten (RHB L7)". Sie ist eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Schwaigern,
Ortsteil Stetten.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat
lang - vom 1. Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet -
Schwaigern, Weststraße 1, 74193 Schwaigern zur Einsichtnahme für die
Beteiligten aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der
Bekanntgabe sämtlicher Unterlagen in der Gemeinde ein.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind,
aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten,
werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim
Flurneuordnungsamt anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf der
3-Monats-Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann das
Flurneuordnungsamt die bisherigen Verhandlungen und Fest-
setzungen gelten lassen. Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts
muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs
ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber
die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsakts in Lauf gesetzt
worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des
Flurneuordnungsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die
zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen
dürfen nur mit Zustimmung des Flurneuordnungsamtes errichtet,
hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder
Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im
Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das
Flurneuordnungsamt kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang,
wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und
Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Flurneuordnungsamtes
beseitigt werden, andernfalls muss das Flurneuordnungsamt
Ersatzpflanzungen anordnen.
4.4 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.3 genannten Vorschriften verstößt,
kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.5 Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die
Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot,
Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn erheben. Auch wenn der Widerspruch schriftlich erhoben wird, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt eingegangen sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem 1. Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.
gez. Bopp DS
Amtsleiter