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Änderung der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 15.12.2014 – 29.12.2014

Änderung der Wasserversorgungssatzung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu

 

Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu vom 9 . Dezember 2014

 

1. Änderungssatzung 

Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 5 des Gesetztes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ), §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg (KAG) und des § 3 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu am 9. Dezember 2014 folgende Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) vom 6. März 2013 (1. Änderungssatzung) beschlossen:

  

§ 1

Bei § 8 (Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang) wird Abs. 6 wie folgt geändert:

(6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam
      umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert,
      wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere
      wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den
      Wasserhaushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.

 

§ 2

§ 12 (Zutrittsrecht) wird wie folgt geändert:

Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenden Beauftragten des Zweckverbandes im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

 

§ 3 

Bei § 43 (Verbrauchsgebühren) wird Abs. 1 wie folgt geändert:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§
      44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,44 €.

 

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 1. Januar 2015 in Kraft.

  

Hinweis:

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

 

1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
       oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.    der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen
       Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn von Ablauf der in Satz
       1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
        beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder
        Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung
        des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
        geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GBl. S. 271).

Brackenheim, den 9. Dezember 2014

 

Rolf Kieser
Verbandsvorsitzender

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