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Änderung der Abwassersatzung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 15.12.2014 – 29.12.2014

Änderung der Abwassersatzung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung – AbwS des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu vom 9 . Dezember 2014

 

1. Änderungssatzung

 

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetztes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 5 Abs. 3 des Gesetztes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ), §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetztes für Baden-Württemberg (KAG) und des § 3 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wirtschaftsförderung Zabergäu am 9. Dezember 2014 folgende Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 6. März 2013 (1. Änderungssatzung) beschlossen:

  

§ 1 

Bei § 3 (Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung) wird Abs. 1 wie folgt geändert:

(1)  Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind
       nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet,
       ihre Grundstücke an die öffentliche Abwasseranlagen anzuschließen,
       diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende
       Abwasser dem Zweckverband im Rahmen des § 46 Abs. 1 und Abs. 2
       WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur
       baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des
       Eigentümers.

 

§ 2

§ 5 (Befreiungen) wird wie folgt geändert:

Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentliche Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist.

 

§ 3 

Bei § 6 (Allgemeine Ausschlüsse) wird Abs. 2 Nr. 7 wie folgt geändert

7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den 
     Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom
     Februar 2013
(Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für
     Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. – DWA -, Theodor-Heuss-
     Allee 17, 53773 Hennef) liegen.

 

§ 4

Bei § 7 (Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung) wird Abs. 3 wie folgt geändert:

(3) Schließt der Zweckverband in Einzelfällen Abwasser von der
      Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde
      46
Abs. 4 Satz 2 WG) 

 

§ 5

Bei § 21 (Abnahme und Prüfung der Grundstückentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster) wird Abs. 4 wie folgt geändert: 

(4) Der Zweckverband ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der 
      Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren
      Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher
      Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren
      Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer
zu
      erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu
      erfassen. Dieses wird beim Zweckverband geführt und auf Verlangen
      der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe 
      sind verpflichtet, dem Zweckverband, auf deren Anforderung hin, die für
      die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu
      machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Namen des
      Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion,
      eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage
      sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören
       insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der
      Oberflächengewässerverordnung genannt sind.
Der Zweckverband 
       wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und 
       Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes
       beachten.

 

§ 6

§ 42 (Höhe der Abwassergebühren) wird wie folgt geändert:

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser:             3,28 €

 

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m²
       versiegelte Fläche:                                                                                    0,07 €

 

(3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³      
      Abwasser:                                                                                                    3,28 €

 

(4) Die Gebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasser-
      beseitigungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3) beträgt je m³
       Abwasser                                                                                                    3,28 €
       für Nass-Schlamm pro m³                                                                    25,00 €

 

(5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des 
      § 40a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden
      Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der
      Jahresgebühr angesetzt.

  

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 1. Januar 2015 in Kraft.

 

Hinweis:

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

1.    die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
        oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2.    der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO wegen
       Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn von Ablauf der in Satz
       1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss
        beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder
        Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung
        des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
        geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2013 (GBl. S. 271).

Brackenheim, den 9. Dezember 2014

Rolf Kieser
Verbandsvorsitzender

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