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Mitteilungsblatt Nordheim

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Bekanntmachung der Tierseuchenkasse Baden Württemberg

Erfasst von: Görz, Bärbel | 27.11.2014 – 11.12.2014

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

- Anstalt des öffentlichen Rechts -

Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart

 

Meldestichtag zur Tierseuchenkassenbeitragsveranlagung für 2015 ist der 01.01.2015

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2014 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2015 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2015 meldepflichtig.

Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2015 einen Meldebogen.

Meldepflichtige Tiere sind:    
Pferde
Schweine
Schafe 
Bienenvölker (sofern nicht beim Landesverband gemeldet)
Hühner
Truthühner/Puten

Nicht zu melden sind:             
Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel
Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und                    Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind:       
Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine)
Esel, Ziegen, Gänse und Enten

Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und /oder Truthühner.

Zur Ermittlung der Anzahl der gehaltenen Ziegen in Baden-Württemberg fragt die Tierseuchenkasse auf freiwilliger Basis die Ziegenzahlen ab. Sollten Sie keinen Meldebogen erhalten haben, so können Sie die Anzahl Ihrer gehaltenen Ziegen auch formlos schriftlich, mit Angabe Ihrer Adressdaten, an unten stehende Anschrift melden, faxen oder mailen.

Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand.

Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim Kreisveterinäramt gemeldet werden.

Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. Es sind die Bienenvölker bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg meldepflichtig die nicht in einem der Imkerverbände gemeldet sind. Bitte beachten Sie, wenn sich die Anzahl an Bienenvölker im laufenden Jahr um mehr als 20 %, mindestens 10 Völker erhöht, so besteht eine Nachmeldepflicht. Mitglieder eines Imkerverbands melden bitte beim Imkerverband. Alle anderen bei der Tierseuchenkasse. In der Zeit vom 1. April bis 30. September ist je Bienenvolk ein Ableger frei (nicht nachmeldepflichtig).

Unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, sind Schweine, Schafe und/oder Ziegen bis 15.01.2015 selbstständig an die HI-Tierdatenbank zu melden. Nähere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie über das Informationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird,  bzw. auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.

Für Rinder in BHV1-Sanierungsbetrieben und in Betrieben ohne BHV1-Status gelten geänderte Beitragssätze.

Nähere Informationen und Kontaktdaten zur HIT-Meldung erhalten Sie über das Informationsblatt, welches Sie mit dem Meldebogen erhalten.

Weiteres zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste, finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de

Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

Anstalt des öffentlichen Rechts

Hohenzollernstr. 10R, 70178 Stuttgart

Telefon: 0711 / 9673-666, Fax: 0711 / 9673 – 710,
E-Mail: beitrag@tsk-bw.de, Internet: www.tsk-bw.de

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