Mitteilungsblatt Nordheim
Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)
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Öffentliche Bekanntmachung
Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 29.10.2014 – 12.11.2014
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Nordheim Süd-West III“
Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 24.10.2014 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Nordheim Süd-West III“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Der Planbereich wird begrenzt:
im Norden durch den seit dem 29.07.2004 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Nordheim Süd-West“, der die Erweiterung des Wohngebietes nach Süden bereits vorsah,
im Osten durch den seit dem 19.06.2008 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Nordheim Süd-West II“, der die Erweiterung des Wohngebietes nach Westen ebenfalls bereits vorsah,
im Süden sind die Flächen derzeit dem unüberplanten Außenbereich zuzuordnen und durch den asphaltierten Feldweg und die Ackerflächen entlang des Breibaches geprägt,
im Westen sind die Flächen ebenfalls dem unüberplanten Außenbereich zuzuordnen und werden landwirtschaftlich und durch die Trassen der Hochspannungsleitungen genutzt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 26.07.2013/21.07.2014/15.08.2014/24.10.2014.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Nordheim Süd-West III“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vergleiche § 10 Abs. 3 BauGB).
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung (mit Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Bewertung, Räumlicher Bestandsaufnahme und Analyse, Lärmbeurteilung (Frösche), Baugrundgutachten und Bodengutachten) sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB beim Bürgermeisteramt Nordheim, Bauamt, Hauptstraße 24, erster Stock, Zimmer 12 während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen
Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres
seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den
Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
gemacht worden ist.
Nordheim, den 30.10.2014
gez.
Schiek,
Bürgermeister