Mitteilungsblatt Nordheim
Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)
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Landratsamt Heilbronn - Flurneuordnungsamt
Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 28.10.2014 – 11.11.2014
Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Schwaigern (Vorderer Berg)
Landkreis Heilbronn
Änderungsbeschluss Nr. 1
vom 27.10.2014
1. Das Landratsamt Heilbronn - untere Flurbereinigungsbehörde - ordnet
hiermit eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets der
Flurbereinigung Schwaigern (Vorderer Berg) nach § 8 Abs. 1 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.03.1976
(BGBl. I S. 546) an.
In das Flurbereinigungsgebiet werden einbezogen:
von der Stadt Schwaigern, Gemarkung Schwaigern, Landkreis
Heilbronn die Grundstücke Flurstück Nr. 13291, 13292, 13301, 13312,
13313, 13320, 13321, 13541, 13542, 13543, 13544, 13560, 13700,
13701, 13702, 13710, 13741, 13751, 13751/1 und 15897.
Die Fläche der neu einbezogenen Grundstücke beträgt rd. 13,76 ha.
Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche
von ca. 57,67 ha.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind neu beteiligt:
Als Teilnehmer die Eigentümer und Erbbauberechtigten der zum
Erweiterungsgebiet gehörenden Grundstücke;
als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an diesen Grundstücken,
sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet
gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an
der Grenze des Flurbereinigungsgebiets mitzuwirken haben.
3. Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tage nach der
Bekanntgabe des Änderungsbeschlusses Nr. 1 in der betreffenden
Gemeinde ein.
4.1 Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind,
aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten,
werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim
Landratsamt Heilbronn anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder
nachgewiesen, so kann das Landratsamt die bisherigen
Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines
vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung
eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der
Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des
Verwaltungsakts in Lauf gesetzt worden ist.
4.2 In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des
Landratsamtes nur Änderungen vorgenommen werden, die zum
ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und
ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes
errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder
Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im
Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt
kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen
lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient.
4.3 Obstbäume, Beerensträucher, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und
Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes beseitigt
werden, andernfalls muss das Landratsamt Ersatzpflanzungen
anordnen.
4.4 Wer gegen die unter Nr. 4.2 bis 4.3 genannten Vorschriften verstößt,
kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
4.5 Neben den unter 4.1 bis 4.3 genannten Einschränkungen gelten die
Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz
sowie dem Naturschutzrecht (Dauergrünlandumwandlungsverbot,
Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe - schriftlich oder zur Niederschrift - Widerspruch beim Landratsamt Heilbronn, Flurneuordnungsamt, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn erheben. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, muss er innerhalb dieser Frist beim Landratsamt eingegangen sein.
Die Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.
Begründung
Die Einbeziehung der Grundstücke, Flurstück Nr. 13291, 13292, 13301, 13312, 13313, 13320 und 13321 ist erforderlich, damit auch südlich des Schaufelsberggrabens ein 10 m breiter Gewässerschutzstreifen als Ausgleichsmaßnahme angelegt werden kann.
Die Einbeziehung der Grundstücke, Flurstück Nr. 13541, 13542, 13543, 13544, 13560, 13700, 13701 und 13702 ist erforderlich, damit nach dem Wegfall eines Grasweges auch diese Ackerflurstücke durchgängig bewirtschaftet werden können. Außerdem kann entlang des Schaufelsberggrabens ein weiterer Gewässerschutzstreifen als Ausgleichsmaßnahme angelegt werden.
Die Einbeziehung der Grundstücke, Flurstück Nr. 13710, 13741, 13751, 13751/1 und 15897 ist erforderlich um die Möglichkeit zu schaffen, den Waldweghöfeweg zu modernisieren.
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft ist zu der Änderung des Flurbereinigungsgebiets gehört worden.
gez. Bopp D.S.
Amtsleiter