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Mitteilungsblatt Nordheim

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

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Öffentliche Bekanntmachung

Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 01.10.2014 – 15.10.2014

Inkrafttreten der Änderung des Bebauungsplans „A la redoute“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durch Deckblatt

Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 16.05.2014 in öffentlicher Sitzung die Änderung des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durch Deckblatt beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplan-Änderung wird durch das Flurstück 104 begrenzt und ergibt sich aus nachfolgendem Lageplan:

Deckblattänderung:
Maßgebend ist das Deckblatt in der Fassung vom 12.05.2014.

 

Die Änderung des Bebauungsplans „A la redoute“ durch Deckblatt tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vergleiche § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Bebauungsplan-Änderung kann einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Nordheim, Bauamt, Hauptstraße 24, erster Stock, Zimmer 12 während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

 

Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung
     oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,

 

2.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen
     Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres
      seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den
      Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und
      Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
      Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend
      gemacht worden ist.

Nordheim, den 02.10.2014

 

gez.

Schiek,
Bürgermeister

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