Mitteilungsblatt Nordheim
Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)
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Bekanntmachung
Erfasst von: Widenmeyer stillgelegt, Lisa | 01.10.2014 – 15.10.2014
Gemeinde Nordheim
Umlegung “ Nordheim Süd-West III “
Gemarkung Nordheim
Bekanntmachung
des
Umlegungsbeschlusses
und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses
I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Gemeinde Nordheim hat nach der am 03.07.2014 durchgeführten Anhörung der Eigentümer am 26. September die Einleitung der Umlegung “ Nordheim Süd-West III “ gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) m.W.v. 01.08.2014 für das Gebiet des Bebauungsplanentwurfs “ Nordheim Süd-West III “ in der Gemarkung Nordheim beschlossen.
Zur Erschließung und Neugestaltung des Gebietes “ Nordheim Süd-West III “wird nach §§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB) die Umlegung eingeleitet.
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung Nordheim einbezogen:
1706, 1707, 1710, 1740, 1740/1, Teil von 1891/1, (hiervon eine nördliche Teilfläche mit ca. 880 m²), 1892, 1894, 1896, 1898, 1902, 1904, 1906, 1908, 1910, 1912, 1914, Teil von 1921 (hiervon eine östliche Teilfläche mit ca. 700 m²), Teil von 2214 (hiervon eine östliche Teilfläche mit ca. 504 m²), 2214/1, 2215/3, Teil von 2216 (hiervon eine östliche Teilfläche mit ca. 62 m²), Teil von 2218 (hiervon eine östliche Teilfläche mit ca. 491 m²), 2218/1, Teil von 2246 (hiervon eine östliche Teilfläche mit ca. 32 m²), Teil von 2246/1 (hiervon eine östliche Teilfläche mit ca. 714 m²), 2247, 2248/1, 10334, 10384, 10385, 10386, Teil von 10387 (hiervon eine südwestliche Teilfläche mit ca. 93 m²), 10388, 10397, 10398 und Teil von 10442 (hiervon eine nordwestliche Teilfläche mit ca. 243 m²).
Dieser Umlegungsbeschluss wird hiermit gemäß § 50 Abs.1 Baugesetzbuch bekannt gemacht.
II. Durchführung
Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß §§ 3-6 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur
und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des Baugesetzbuchs (BauGB-DVO) vom 2. März 1998 (GBI. S. 185), geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBI. S. 65, 90) in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderats vom 25.07.2014, dem Umlegungsausschuss der Gemeinde Nordheim.
III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
1. Nicht im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines im
Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks sowie Inhaber eines nicht im
Grundbuch eingetragenen Rechts an einem solchen Grundstück oder
an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit
einem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines
persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des
Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des
Grundstücks beschränkt, werden hiermit gemäß § 50 Abs. 2
Baugesetzbuch aufgefordert, diese Rechte innerhalb eines Monats nach
dieser Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle der Gemeinde
Nordheim, Bauamt, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim anzumelden.
2. Werden diese Rechte erst nach dieser Frist angemeldet oder nach
Ablauf einer dem Anmeldenden zur Glaubhaftmachung seines Rechts
gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die
bisherige Verhandlung und Festsetzungen nach § 50 Abs.3
Baugesetzbuch gegen sich gelten lassen, wenn der
Umlegungsausschuss dies bestimmt.
3. Der Inhaber des in Nr. 1 bezeichneten Rechts muss nach § 50 Abs.4
Baugesetzbuch die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen
Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte,
gegenüber dem die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf
gesetzt worden ist.
IV. Verfügungs- und Veränderungssperre
Von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes nach § 71 Baugesetzbuch dürfen nach § 51 Baugesetzbuch im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über
Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen
abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum
Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder
Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet,
geändert oder aufgehoben werden;
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich
wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke
vorgenommen werden;
3. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber
wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde
Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
4. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche
Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde Nordheim beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
V. Vorarbeiten auf Grundstücken
Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.
VI. Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses
Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
VII. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen (§ 217 BauGB) seit der Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Nordheim, Bauamt, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim eingereicht werden.
Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiteren prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 Seite 2 BauGB).
Gemäß § 224 Nr. 1 BauGB hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.
VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandkarte und des
Bestandsverzeichnisses
Für die Flurstücke des Umlegungsgebietes wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis vom Vermessungsbüro Käser Ingenieure GbR, Hintere Straße 18, 70734 Fellbach nach § 53 BauGB gefertigt.
Sie sind gem. § 53 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit vom 10. Oktober 2014 bis 10. November 2014 bei der Umlegungsstelle der Gemeinde Nordheim, Bauamt, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim öffentlich aus und können während den Öffnungszeiten
Montag, Dienstag und Freitag 9.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag (Abendsprechstunde) 14.00 bis 18.30 Uhr
Donnerstag (Frühsprechstunde) 7.00 bis 12.00 Uhr
oder nach Vereinbarung
dort eingesehen werden.
Nordheim, 02.10.2014
Volker Schiek
Bürgermeister
und Vorsitzender des Umlegungsausschusses