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Mitteilungsblatt Nordheim

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Öffentliche Bekanntmachung

Erfasst von: Redaktion, WZ | 31.07.2014 – 09.09.2014

Änderung des Bebauungsplanes „Geroldsgrund II“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 25.07.2014 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Geroldsgrund II“ im vereinfachten Verfahren nach
§ 13 BauGB durch Deckblatt zu ändern.

Die Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

         

                 

Maßgebend ist der Lageplan der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 21.07.2014

 

Ziele und Zwecke der Planänderung:

 

Ein Grundstückseigentümer plant im nördlichen Teil seines Grundstücks einen Anbau. Ein solcher kann nur sinnvoll umgesetzt werden, wenn der Eigentümer einen Teil des im Bebauungsplan festgesetzten Grünstreifens von der Gemeinde erwirbt und dieser stattdessen als Bauland ausgewiesen wird.

Der Bebauungsplan „Geroldsgrund II“ stammt aus dem Jahr 1994. Der zur freien Landschaft hin ausgewiesene Grünstreifen wurde in einer Breite festgesetzt, die insgesamt aus heutiger Sicht als sehr üppig anzusehen ist. Im Bereich der geplanten Bebauungsplanänderung kann die Festsetzung sogar als nicht mehr nachvollziehbar betrachtet werden. Da die Breite des Grünstreifens (laut Bebauungsplan 15 m) einer ansonsten unkritischen Ausnutzung der angrenzenden Bauplätze entgegensteht, soll der Grünstreifen hier auf seine grundsätzliche Breite von 7 m reduziert werden.

 

Der Entwurf der Bebauungsplanänderung wird mit Begründung vom 08.08.2014 bis einschließlich 09.09.2014 (Auslegungsfrist) während der Dienststunden beim Bauamt, Hauptstraße 24, Zimmer 12, 74226 Nordheim öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen bei der Gemeinde Nordheim, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Wir weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung stattfindet. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Stellungnahmefrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Nordheim, den 31.07.2014

 

gez.

Schiek

Bürgermeister

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