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Mitteilungsblatt Nordheim

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Öffentliche Bekanntmachung

Erfasst von: Redaktion, WZ | 31.07.2014 – 09.09.2014

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs "Nordheim Süd-West III"

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 25.07.2014 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Nordheim Süd-West III“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. 

Der Planbereich wird begrenzt:

im Norden durch den seit dem 29.07.2004 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Nordheim Süd-West“, der die Erweiterung des Wohngebietes nach Süden bereits vorsah,

im Osten durch den seit dem 19.06.2008 rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Nordheim Süd-West II“, der die Erweiterung des Wohngebietes nach Westen ebenfalls bereits vorsah,

im Süden sind die Flächen derzeit dem unüberplanten Außenbereich zuzuordnen und durch den asphaltierten Feldweg und die Ackerflächen entlang des Breibaches geprägt,

im Westen sind die Flächen ebenfalls dem unüberplanten Außenbereich zuzuordnen und werden landwirtschaftlich und durch die Trassen der Hochspannungsleitungen genutzt. 

 

Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 21.07.2014. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

 

                     

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung vom 08.08.2014 bis einschließlich 09.09.2014 (Auslegungsfrist) beim Bauamt der Gemeinde Nordheim, Hauptstraße 24, 1 Stock, Zimmer 12 während der Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

  • Umweltbericht mit      artenschutzrechtlicher Bewertung
  • Lärmbeurteilung (Frösche)
  • Baugrundgutachten
  • Boden- und Gebäudeuntersuchungen      und Rückbaukonzept
  • Dokumentation      Gebäuderückbau/Entsorgung

 

Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen bei der Gemeinde Nordheim, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Nordheim, den 31.07.2014

gez.

Schiek, Bürgermeister

 

 

 

 

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