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Mitteilungsblatt Nordheim

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Benutzungsordnung für den Kunstrasenplatz Nordheim

Erfasst von: Redaktion, WZ | 28.07.2014 – 11.08.2014

Gemeinde Nordheim 

Landkreis Heilbronn

 

 

 

Benutzungsordnung

für den Kunstrasenplatz Nordheim

 

vom 25. Juli 2014

 

 

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 25. Juli 2014 auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) für die Benutzung des Kunstrasenplatzes Nordheim folgende Benutzungsordnung beschlossen:

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung des 2014 erstellten Kunstrasenplatzes im Sportgelände der Gemeinde Nordheim.

 

 

§ 2

Zulässige Nutzungen

 

(1)   Der Kunstrasenplatz dient der örtlichen Schule für den Sportunterricht sowie den örtlichen Sportvereinen zur Abhaltung des Spiel- und Trainingsbetriebes. Dem TSV Nordheim wird ein Belegungsvorrang gegenüber anderen örtlichen Sportvereinen eingeräumt.

           

(2)   Anderen Vereinen oder Gruppen kann der Kunstrasenplatz zur sportlichen Nutzung durch die Gemeinde überlassen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung der Interessen der in Abs. 1 Genannten möglich ist.

 

(3)   Sonstige Nutzungen des Kunstrasenplatzes nicht sportlicher Art sind nur nach vorausgehender Abstimmung und mit dem Einverständnis der Gemeinde Nordheim zulässig.

 

 

§ 3 Überlassung

 

(1)  Die Gemeinde Nordheim überlässt den Benutzern den Kunstrasenplatz auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Benutzungsordnung.

 

(2)  Mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen sonstigen zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebs ergangenen Anordnungen.

 

(3)  Die für bestimmte Zeiträume aufgestellten Belegungspläne gelten als Benutzungserlaubnisse. 

(4)  Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.

 

 

§ 4

Nutzungszeiten, Aufsicht

 

(1)   Die Nutzung der Sportanlage zu den in § 2 vorgesehenen Zwecken ist von Montag bis Freitag von 07.30 Uhr bis 22.00 Uhr, Samstag, Sonntag u. Feiertage von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr gestattet.

 

(2)  In Ausnahmefällen (z.B. besondere Ereignisse, zusätzliche sportliche Veranstaltungen, sich aus dem Spielbetrieb ableitende Erfordernisse) kann die Gemeindeverwaltung eine Erweiterung der Nutzungszeiten zulassen.

 

(3)  Bei der Festlegung des Termins für eine Veranstaltung hat der Veranstalter das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz), sowie das Jugendschutzgesetz zu beachten.

 

(4)   Die Beaufsichtigung der Anlage ist Sache der zuständigen Mitarbeiter der Gemeinde. Die Aufsicht und das Hausrecht können von der Gemeinde an Dritte übertragen werden. Alle üben im Auftrag der Gemeinde das Hausrecht aus und sorgen für Ordnung und Sauberkeit. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.

 

 

§ 5

Bestimmungen über die Benutzung des Kunstrasenplatzes

 

(1)  Der Kunstrasenplatz darf nur mit geeignetem Schuhwerk (Nocken- oder Noppenschuhe) betreten werden. Schuhwerk mit Keramik- oder Alu-Schraubstollen ist verboten.
Das Schuhwerk ist vor dem Betreten der Platzfläche zu reinigen.

 

(2)  Vor und nach der Benutzung des Spielfeldes müssen Verunreinigungen, Laub, Zweige, Abfälle etc. entfernt werden.

 

(3)  Bei Trainings- und Übungsstunden sowie bei Veranstaltungen muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung des Sportbetriebes. Bei Veranstaltungen und Spielbetrieb hat der Veranstalter für einen ausreichenden Ordnungs- und Sanitätsdienst zu sorgen.

 

(4)  Der für den Trainings- und Übungsbetrieb, sowie den Spielbetrieb und bei Veranstaltungen notwendige Aufbau der Sportanlage (Tore, Hinweise, Markierungen etc.) obliegt dem verantwortlichen Leiter bzw. dem Veranstalter. Insbesondere sind die allgemein gültigen Vorschriften im Umgang mit den Toren (z.B. Anwendung von Sicherungsgewichten bei der Aufstellung beweglicher Tore) zu beachten. Veränderungen an der Anlage bedürfen der Zustimmung der Gemeindeverwaltung.

 

(5)  Der Kunstrasenplatz, sowie alle Einrichtungen und Geräte sind pfleglich zu behandeln. Während der Nutzung entstandene Schäden sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung zu melden.

 

(6)  Auf dem Kunstrasenspielfeld und den Zuschauerrängen innerhalb des eingefriedeten Sportplatzbereichs herrscht absolutes Rauchverbot.

 

(7)  Hunde dürfen nicht auf den Kunstrasen. Außerhalb des Spielfeldes sind sie an der Leine zu halten.

 

(8) Untersagt ist die unsachgemäße Inanspruchnahme des 
      Kunstrasenplatzes, insbesondere

      a)    das Befahren mit und das Abstellen von Fahrrädern, Mofas, 
             Motorrädern, Gerätschaften etc.,

      b)    das Wegwerfen von Abfällen, Flaschen, Dosen, Zigarettenkippen,
             Flaschenverschlüssen, Kaugummi etc.,

      c)    das Mitbringen von Glasflaschen oder Gläsern,

      d)    offenes Feuer (z.B. Grill) und das Abbrennen von
             Feuerwerkskörpern auf und in der Umgebung des
             Kunstrasenplatzes,

      e)    das Schleifen von Gegenständen auf dem Boden,

      f)     Wurfsportarten (Speerwerfen, Diskus, Hammer etc.) und Hockey,

      g)    das Besteigen und Überklettern der Zaunanlagen sowie der
             Ballfanggitter,

      h)    das vorsätzliche Beschießen der Ballfanggitter.

 

(9)  Die Flutlichtanlage wird ausschließlich durch autorisierte Personen ein- bzw. ausgeschaltet. Die Verantwortlichen für die Flutlichtanlage tragen eigenverantwortlich Sorge dafür, dass die Stromkosten in Relation zum Nutzen stehen und kein Strom verschwendet wird.

 

(10) Die Tore der Zaunanlage werden ausschließlich durch autorisierte Personen auf- bzw. abgeschlossen.

 

 

§ 6

Sperrung und Rücknahme der Genehmigung

 

(1)  Die Gemeindeverwaltung kann den Kunstrasenplatz sperren, wenn er überlastet ist, oder wenn durch die Benutzung erhebliche Schäden zu erwarten sind.

 

(2)  Bereits erteilte Genehmigungen können von der Gemeinde zurückgenommen werden, für den Fall, dass nachträglich Umstände eintreten, bei deren Kenntnis die Gemeinde die Benutzung des Kunstrasenplatzes nicht erlaubt hätte. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

 

 

§ 7

Benutzungsentgelt

 

(1)  Für die Überlassung des Kunstrasenplatzes erhebt die
      Gemeinde Benutzungsentgelte.

1.1    Grundentgelt (bis 3 Stunden)                              25,00 Euro

1.2    je angefangener Verlängerungsstunde            10,00 Euro

1.3    Flutlicht                                                                    15,00 Euro

1.4    auswärtige Nutzer: doppeltes Entgelt

1.5    Die Nutzung der Umkleideräume und der Duschen sind in
         diesem Entgelt nicht inbegriffen.

 

(2)   Von diesem Entgelt sind befreit

         a)     Nutzung durch die örtliche Schule

         b)     Nutzung durch den TSV Nordheim.

 

 

§ 8

Haftung und allgemeine Pflichten

 

(1)  Die Gemeinde überlässt den Kunstrasenplatz zur Benutzung in dem Zustand in dem er sich befindet auf eigene Gefahr der Benutzer. Die Benutzer sind verpflichtet, den Platz und seine Einrichtungen jeweils vor der Inanspruchnahme auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck selbst oder durch ihre Beauftragten zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Einrichtungen nicht benützt werden. Mängel sind unverzüglich der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gilt der Kunstrasenplatz mit seinen Einrichtungen als ordnungsgemäß übergeben.

 

(2)  Die Nutzer des Kunstrasenplatzes stellen die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen von Vereinsmitgliedern oder Vereinsbeauftragten, Veranstaltungsbesuchern oder sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Kunstrasenplatzes stehen.

 

(3)  Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde, deren Bedienstete oder Beauftragte. Dies gilt nicht für eine schuldhafte Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Gemeinde, wenn Schäden durch den Zustand des Kunstrasenplatzes selbst auf Grund ungenügender Wartung der Gemeinde verursacht werden.

 

(4)  Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde am Kunstrasenplatz und der überlassenen Einrichtung, Geräten und Zugangswegen durch die Benutzung entstehen.

 

(5)  Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen oder Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem Umfang der Veranstaltung und wird von der Gemeinde festgesetzt.

 

(6)  Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand gemäß § 836 BGB bleibt unberührt.

 

(7)  Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von abgestellten Fahrzeugen, Kleidungsstücken, Geld, Wertgegenständen und sonstiger privateigener Sachen der Benutzer und Besucher sowie von eingebrachten Sachen. Das gleiche gilt auch für Fundgegenstände.

 

 

§ 9

Zuwiderhandlungen

 

(1)  Für alle der Gemeinde gegen einzelne Nutzer oder Besucher zustehende Schadenersatzansprüche ist der Verein oder Veranstalter haftbar. Mehrere Nutzer und Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

 

(2)  Einzelpersonen, Verein oder Veranstalter, die sich grobe Verstöße gegen die Benutzungsordnung zu Schulden kommen lassen und trotz Abmahnung wiederholt gegen die Ordnung verstoßen, können zeitweise oder dauernd von der Benutzung des Kunstrasenplatzes ausgeschlossen werden.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Die Benutzungsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Nordheim, den 25. Juli 2014

 

gez.

Schiek

Bürgermeister

 

 

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