Startseite> Amtliche Bekanntmachungen> Bebauungsplanverfahren „Auerberg“; öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Auerberg“

Mitteilungsblatt Nordheim

Amtliche Bekanntmachungen (Archiv)

Dieser Artikel befindet sich im Archiv!

Bebauungsplanverfahren „Auerberg“; öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Auerberg“

Erfasst von: | 03.03.2010 – 17.03.2010

Der Gemeinderat der Gemeinde Nordheim hat am 26.02.2010 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Auerberg" gebilligt und beschlossen diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planbereich wird im Norden durch Feldweg Flurstück 3319, im Süden durch Feldweg Flurstück 3260, im Osten durch das Weinberggrundstück Flurstück 3259 und im Westen durch die Straße „Im Auerberg" begrenzt. Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 07.01.2010. Der Planbereich ist in folgendem Kartenausschnitt dargestellt:

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit Begründung vom 07.01.2010 vom 12.03.2010 bis einschließlich 16.04.2010 (Auslegungsfrist) beim Bürgermeisteramt Nordheim, Bauamt, Hauptstraße 24, 74226 Nordheim, 1. Stock, Zimmer 12 in der Zeit von Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr öffentlich ausgelegt. Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereites vorliegenden umweltbezogenen Informationen, die im Umweltbericht als Bestandteil des Entwurfs der Begründung beinhaltet sind.

 

Während der Auslegungsfrist können -schriftlich oder mündlich zur Niederschrift- Stellungnahmen bei der Gemeinde Nordheim, Hauptstraße 26, 74226 Nordheim abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 VwGO unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

 

Nordheim, den 3. März 2010

gez.

Schiek, Bürgermeister

 

La

instagram